Anordnung der Wiedereröffnung durch das Gericht

§ 156 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, eine Verhandlung, die geschlossen war, wieder zu eröffnen.

§ 156 (1) ZPO

Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

siehe auch

§ 156 ZPO → Wiedereröffnung der Verhandlung
Regelt die Bedingungen, unter denen eine bereits geschlossene Verhandlung wiedereröffnet werden kann.