Anordnung der mündlichen Verhandlung

§ 1063 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung bei bestimmten Anträgen im Schiedsverfahren.

§ 1063 (2) ZPO

Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

siehe auch

§ 1063 ZPO → Allgemeine Vorschriften
Enthält allgemeine Vorschriften für Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit Schiedsverfahren.