§ 331 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden gilt, wenn der Beklagte im Termin nicht erscheint und der Kläger ein Versäumnisurteil beantragt, außer es betrifft die Zuständigkeit des Gerichts.
Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
§ 331 ZPO → Versäumnisurteil gegen den Beklagten
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Versäumnisurteil gegen einen nicht erschienenen Beklagten erlassen werden kann.