Anhörungspflicht vor Räumungsverfügung

§ 940a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anhören muss.

§ 940a (4) ZPO

In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

siehe auch

§ 940a ZPO → Räumung von Wohnraum
Regelt die Bedingungen, unter denen die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung angeordnet werden kann.