Anhörung der Beteiligten durch das Vollstreckungsgericht

§ 850b (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass das Vollstreckungsgericht die Beteiligten anhört, bevor es eine Entscheidung über die Pfändung trifft.

§ 850b (3) ZPO

Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

siehe auch

§ 850b ZPO → Bedingt pfändbare Bezüge
Regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Bezüge unpfändbar sind und unter welchen Umständen sie dennoch gepfändet werden können.