§ 146 ZPO → Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel durch das Gericht
Nach § 146 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel: Klagegründe, Einreden, Repliken usw.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unter Angriffs- und Verteidigungsmittel (definiert in § 146 ZPO) nicht verfahrensbestimmende Anträge wie Klageänderung oder Klageerweiterung sowie das darauf bezogene Vorbringen fallen, die ebenfalls den Streitgegenstand beeinflussen und eine erneute materiell-rechtliche Beurteilung erfordern.1)
Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand des Urteils die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden.