§ 850h (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Annahme einer angemessenen Vergütung, wenn der Schuldner unentgeltlich oder gegen unverhältnismäßig geringe Vergütung arbeitet.
Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen.
§ 850h ZPO → Verschleiertes Arbeitseinkommen
Behandelt die Pfändung von Ansprüchen, die als verschleiertes Arbeitseinkommen gelten.