§ 882b (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) listet die persönlichen Daten auf, die im Schuldnerverzeichnis angegeben werden müssen, einschließlich Name, Geburtsdatum und Wohnsitz.
Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, 2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, 3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners, einschließlich abweichender Personendaten.
§ 882b ZPO → Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Beschreibt den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, das vom zentralen Vollstreckungsgericht geführt wird.