Angabe der Besitzumstände

§ 424 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass der Antrag die Umstände angibt, auf die sich die Behauptung stützt, dass die Urkunde sich im Besitz des Gegners befindet.

§ 424 (4) ZPO

Der Antrag soll die Angabe der Umstände enthalten, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet.

siehe auch

§ 424 ZPO → Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.