Anforderungen an den vorbereitenden Schriftsatz

§ 588 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Klage als vorbereitender Schriftsatz bestimmte Angaben enthalten muss.

§ 588 (1) ZPO

Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:

1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; 2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben; 3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.

siehe auch

§ 588 ZPO → Inhalt der Klageschrift
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift im Rahmen einer Restitutionsklage.