Anfechtung der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung durch den Notar

§ 796c (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung durch den Notar.

§ 796c (2) ZPO

Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.

siehe auch

§ 796c ZPO → Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
Regelt die Möglichkeit, dass ein Vergleich durch einen Notar für vollstreckbar erklärt werden kann, sofern die Parteien zustimmen.