§ 796c (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung durch den Notar.
Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.
§ 796c ZPO → Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
Regelt die Möglichkeit, dass ein Vergleich durch einen Notar für vollstreckbar erklärt werden kann, sofern die Parteien zustimmen.