Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO vorliegt oder wenn das Gesetz den Widerruf ausdrücklich gestattet, wie z.B. § 290 ZPO für das Geständnis.1)
Anfechtbar ist eine Prozeßhandlung nur dann, wenn sie neben ihrer prozessualen Wirkung gleichzeitig auch eine materiellrechtliche Willenserklärung darstellt und damit eine Doppelnatur aufweist.
Die Beständigkeit der Prozeßhandlung hängt in diesem Fall davon ab, ob der materiellrechtliche Teil der Erklärung nach § 142 I BGB von Anfang an nichtig ist oder nicht.
Beispiele für Prozeßhandlungen mit Doppelnatur: