§ 308a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anfechtbarkeit des gerichtlichen Ausspruchs in Mietsachen.
Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.
§ 308a ZPO → Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
Regelt die Möglichkeit des Gerichts, in Mietsachen auch ohne Antrag eine Entscheidung zu treffen, wenn der Räumungsanspruch als unbegründet erachtet wird.