§ 1025 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist auf die §§ 1061 bis 1065 für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.
§ 1025 ZPO → Anwendungsbereich
Legt den Anwendungsbereich der Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren fest.