Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

§ 1025 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist auf die §§ 1061 bis 1065 für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

§ 1025 (4) ZPO

Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

siehe auch

§ 1025 ZPO → Anwendungsbereich
Legt den Anwendungsbereich der Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren fest.