Für das Patentverfahren und Markenverfahren ausdrücklich bestimmter Verfahrensgrundsatz, der sich im wesentlichen durch den Untersuchungsgrundsatz ausdrückt und vom Verfügungs- bzw. Antragsgrundsatz zu unterscheiden ist.
Meist wird der Begriff Amtsermittlungsgrundsatz und Untersuchungsgrundsatz synonym verwendet.