Die Aktivlegitimation ist die Befugnis, ein Recht im Wege der Klage geltend zu machen. Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Rechtsinhaber eines Schutzrechts.
Die Aktivlegitimation ist abzugrenzen von der Passivlegitimation des Beklagten und muß begrifflich auch von der Prozeßführungsbefugnis unterschieden werden, die eine Sachurteilsvoraussetzung ist.