Die mündliche Verhandlung im Zivilprozess ist ein Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs [Art. 103 GG → Rechtliches Gehör. Wenn Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht für alle Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör doch für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung.1)