Äußerungsrecht

Die mündliche Verhandlung im Zivilprozess ist ein Mittel zur Verwirklichung des rechtlichen Gehörs [Art. 103 GG → Rechtliches Gehör. Wenn Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht für alle Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör doch für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung.1)

siehe auch

Mündliche Verhandlung

1)
BGH, Beschl. vom 26. September 2024; m.V.a. BVerfGE 42, 364 [juris Rn. 17]; BVerfGK 19, 377 [juris Rn. 20 f.] mwN