§ 801 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Ländern, abweichende Vorschriften zur Zwangsvollstreckung zu erlassen.
Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
§ 801 ZPO → Landesrechtliche Vollstreckungstitel
Regelt die Möglichkeit der Landesgesetzgebung, abweichende Vorschriften zur Zwangsvollstreckung zu erlassen und die Vollstreckung landesrechtlicher Schuldtitel im gesamten Bundesgebiet zu ermöglichen.