Abweichende Löschungsanordnungen

§ 882e (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Löschung von Eintragungen auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts unter bestimmten Bedingungen.

§ 882e (3) ZPO

Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem 1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; 2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

siehe auch

§ 882e ZPO → Löschung