Abweichende Festsetzung durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften

§ 906 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht auf Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.

§ 906 (2) ZPO

Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt.

siehe auch

§ 906 ZPO → Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
Regelt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht, wenn Guthaben wegen bestimmter Forderungen gepfändet wird.