Absoluter Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts

§ 547 Nr. 1 ZPO

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;

§ 547 ZPO → Absolute Revisionsgründe

Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts kann sich als Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellen; die fehlende gesetzliche Vertretung einer Partei kann deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen. Unabhängig davon, ob es sich im Einzelfall so verhält, macht der Gesetzgeber mit der Qualifikation schwerwiegender Verfahrensfehler als absolute Revisionsgründe und als Nichtigkeitsgründe deutlich, dass es nicht erträglich erscheint, der betroffenen Partei abzuverlangen, die auf der Grundlage eines solchen Verfahrensfehlers ergangene Entscheidung hinzunehmen. Es erschiene auch verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, der Partei in einem solchen Fall das nach der Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel zu versagen und sie auf ein Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen.1)

siehe auch

§ 547 ZPO → Absolute Revisionsgründe

1)
BGH, Beschl. vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05