→ Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (Privatrecht)
Die Kosten einer Abmahnung gehören nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten [→ Prozesskosten].1)
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB beziehungsweise aus den Grundsätzen des Schadensersatzrechts aus § 139 Abs. 2 PatG.2) [→ Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten]
→ Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (Privatrecht)
→ Abmahnung (Privatrecht)