Ablieferung des gepfändeten Geldes an den Gläubiger

§ 815 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass gepfändetes Geld dem Gläubiger abzuliefern ist.

§ 815 (1) ZPO

Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.

siehe auch

§ 815 ZPO → Gepfändetes Geld
Regelt den Umgang mit gepfändetem Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung.