§ 815 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass gepfändetes Geld dem Gläubiger abzuliefern ist.
Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
§ 815 ZPO → Gepfändetes Geld
Regelt den Umgang mit gepfändetem Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung.