§ 42 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
§ 42 ZPO → Ablehnung eines Richters
Regelt die Umstände, unter denen ein Richter abgelehnt werden kann.