Ablehnung der Vollstreckbarerklärung

§ 796a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird.

§ 796a (3) ZPO

Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

siehe auch

§ 796a ZPO → Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein von Rechtsanwälten abgeschlossener Vergleich für vollstreckbar erklärt werden kann.

Ablehnung der Vollstreckbarerklärung

§ 1061 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Gericht feststellt, dass ein Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, wenn die Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist.

§ 1061 (2) ZPO

Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

siehe auch

§ 1061 ZPO → Ausländische Schiedssprüche
Regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.