§ 796a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird.
Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
§ 796a ZPO → Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein von Rechtsanwälten abgeschlossener Vergleich für vollstreckbar erklärt werden kann.
§ 1061 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Gericht feststellt, dass ein Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, wenn die Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist.
Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
§ 1061 ZPO → Ausländische Schiedssprüche
Regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.