Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei geringen Kosten

§ 115 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung die festgesetzten Monatsraten und Vermögensbeträge nicht übersteigen.

§ 115 (4) ZPO

Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

siehe auch

§ 115 ZPO → Einsatz von Einkommen und Vermögen
Regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.