Abkürzung von Einlassungs- und Ladungsfristen

§ 226 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Abkürzung von Einlassungsfristen, Ladungsfristen und Fristen für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze auf Antrag.

§ 226 (1) ZPO

Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.

siehe auch

§ 226 ZPO → Abkürzung von Zwischenfristen
Regelt die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensfristen auf Antrag abzukürzen.