§ 1104 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Fortführung des Verfahrens bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen.
§ 1104 (1) ZPO → Fortführung des Verfahrens bei unverschuldeter Säumnis
Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt und in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest.
§ 1104 (2) ZPO → Glaubhaftmachung der Voraussetzungen durch den Beklagten
Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 1 → Erkenntnisverfahren
Regelt das Verfahren zur Feststellung von Ansprüchen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, einschließlich der Annahmeverweigerung, Widerklage und Beweisaufnahme.