§ 280 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, anzuordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage separat verhandelt wird.
Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
§ 280 ZPO → Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
Regelt die Möglichkeit einer abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage und die Behandlung von Zwischenurteilen.