Abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit

§ 280 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, anzuordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage separat verhandelt wird.

§ 280 (1) ZPO

Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

siehe auch

§ 280 ZPO → Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
Regelt die Möglichkeit einer abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage und die Behandlung von Zwischenurteilen.