Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll

§ 129a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts.

§ 129a (1) ZPO

Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

siehe auch

§ 129a ZPO → Anträge und Erklärungen zu Protokoll
Regelt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts und die Möglichkeit der Aufnahme per Bild- und Tonübertragung.