Abgabe an zuständiges Gericht bei Unzuständigkeit

§ 828 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein nicht zuständiges Gericht die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht abgibt, wobei die Abgabe nicht bindend ist.

§ 828 (3) ZPO

Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.

siehe auch

§ 828 ZPO → Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.