§ 323a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Abänderung von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden, die Verpflichtungen zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten.
§ 323a (1) ZPO → Klage auf Abänderung des Titels
Ermöglicht jedem Teil, auf Abänderung des Titels zu klagen, sofern der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
§ 323a (2) ZPO → Voraussetzungen und Umfang der Abänderung
Bestimmt, dass die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Abänderung von Titeln
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Abänderung von vollstreckbaren Titeln, insbesondere bei Änderungen der zugrunde liegenden Tatsachen oder rechtlichen Verhältnisse.