§ 323 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Abänderung eines Urteils, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegt.
Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
§ 323 ZPO → Abänderung von Urteilen
Regelt die Abänderung von Urteilen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten.