Zustimmungspflichtige Handlungen des Rechtsinhabers

Artikel 4 (1) der Richtlinie 2009/24/EG umfasst die Rechte des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung und Verbreitung von Computerprogrammen.

Artikel 4 (1) Richtlinie 2009/24/EG

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet;

c) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon, einschließlich der Vermietung.

siehe auch

Artikel 4 Richtlinie 2009/24/EG → Zustimmungsbedürftige Handlungen
Beschreibt die Handlungen, die der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen, und regelt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts.