§ 69c (1) Nr. 1 UrhG → Verbot der Verfielfältigung eines Computerprogramms
§ 69c (1) Nr. 2 UrhG → Verbot der Umarbeitung eines Computerprogramms
§ 69c (1) Nr. 3 UrhG → Verbot der Verbreitung eines Computerprogramms
§ 69c (1) Nr. 4 UrhG → Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms
Das bloße Sichtbarmachen eines Werks genügt als unkörperliche Wiedergabe nicht den Anforderungen an eine Vervielfältigung.1)