§ 44b (2) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlaubt Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining, mit der Bedingung, dass diese gelöscht werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.
Die Schrankenregelung des § 44b Abs. 2 UrhG erlaubt die Vervielfältigung und Analyse digitaler Werke durch Text- und Data-Mining, wenn diese Handlungen dem Zweck dienen, Informationen über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wie es in § 44b Abs. 1 UrhG definiert ist. Die Erkennung und Analyse von Korrelationen zwischen digitalen Werkbestandteilen, wie etwa Bild-Text-Korrelationen, fallen hierbei unter die privilegierten Zwecke des Text- und Data-Mining.1)
Die Schranke zielt darauf ab, wissenschaftliche oder analytische Prozesse zu erleichtern, die durch automatisierte Verfahren wertvolle Erkenntnisse gewinnen, ohne dass dabei die Inhalte der Werke dauerhaft kopiert oder zur Schaffung eigenständiger Werke verwendet werden.2)
Vervielfältigungen, die zur Gewinnung von Informationen über Korrelationen zwischen Bild- und Textinhalten erfolgen, können unter die Schranke des § 44b Abs. 2 UrhG fallen, sofern sie den Charakter einer Analyse im Sinne des Text- und Data-Mining erfüllen und nicht dauerhaft gespeichert werden.3)
Eine teleologische Reduktion der Schrankenregelung des § 44b UrhG, die die Nutzung zum Zwecke des KI-Trainings ausschließen würde, ist nicht geboten. Die Erschließung „in den Daten verborgener Informationen“ im Sinne des § 44b UrhG umfasst auch solche Analysen, die Korrelationen für das Training Künstlicher Intelligenz nutzen, ohne dass damit zwingend eine Nutzung des „geistigen Inhalts“ der Werke gemeint ist.4)
§ 44b UrhG → Text und Data Mining
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken.