Zulässig ist dies [→ Zitate] insbesondere, wenn einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.
§ 51 Satz 1 UrhG → Zitate
§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG → Zitate in einem selbständigen wissenschaftlichen Werk
§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG → Zitate in einem selbständigen Sprachwerk
§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG → Zitate in einem selbständigen Werk der Musik