Zeitliche Anwendbarkeit der Urheberrechtsrichtlinie

Art. 10 (1) der Richtlinie 2001/29/EG

Die Vorschriften dieser Richtlinie finden auf alle von ihr erfassten Werke und Schutzgegenstände Anwendung, die am 22. Dezember 2002 durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geschützt sind oder die die Schutzkriterien im Sinne dieser Richtlinie oder der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen erfüllen.

Art. 10 (2) der Richtlinie 2001/29/EG

Die Richtlinie berührt Handlungen und Rechte nicht, die vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden.

siehe auch

Richtlinie 2001/29/EG → Urheberrechtsrichtlinie
Dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union.