Art. 5 (1) der Richtlinie 2001/29/EG bezieht sich auf flüchtige oder begleitende Vervielfältigungshandlungen, die einen integralen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Die in Artikel 2 bezeichneten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
b) eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen.
Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen und Beschränkungen
Regelt die Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und anderer Rechte.