Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
§ 8 (1) UrhG - > Miturheber
§ 8 (2) UrhG - > Rechte der Miturheber
§ 8 (3) UrhG - > Erträgnisse aus der Werksnutzung