Vervielvältigungsrecht

§ 16 (1) UrhG

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

§ 16 (2) UrhG

Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Geeignete Vervielfältigungsstücke gem. § 16 UrhG sind nicht nur gedruckte Werkexemplare von Schrift-, Kunst- oder Musikwerken, sondern Werkverkörperungen jeder Art, wie beispielsweise Radierungen, Kunstdrucke, Schallplatten, Filmkopien, Abzüge von Fotografien.1)

siehe auch

1)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2005 - I-20 U 123/05; m.V.a von Gamm, a.a.O., § 6 Rn. 8 UrhG; Eugen Ulmer, a.a.O., § 32 II UrhG; Katzenberger, a.a.O., Rn. 31; Ahlberg in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 6 Rn. 20 UrhG; Dreier, a.a.O, § 6 Rn. 13 UrhG