Vervielfältigungen durch soziale Einrichtungen

Art. 5 (2) e) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt Vervielfältigungen von Sendungen durch nicht kommerzielle soziale Einrichtungen unter bestimmten Bedingungen.

Art. 5 (2) e) der Richtlinie 2001/29/EG

In Bezug auf Vervielfältigungen von Sendungen, die von nicht kommerziellen sozialen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Haftanstalten angefertigt wurden, unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.

siehe auch

Art. 5 (2) der Richtlinie 2001/29/EG → Ausnahmen für Vervielfältigungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, Ausnahmen oder Beschränkungen für das Vervielfältigungsrecht in bestimmten Fällen vorzusehen.