Das Urheberrecht ist vererblich.
§ 30 UrhG → Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 64 UrhG → Dauer des Urheberrechts
Gemäß § 28 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht vererblich. Diese Bestimmung umfasst das gesamte Urheberrecht mit allen seinen Befugnissen, Verwertungsrechten, Vergütungsansprüchen und sonstigen Rechten.1)
In den Bestimmungen der §§ 28, 30 und 64 UrhG [→ Vererbung des Urheberrechts, Rechtsnachfolger des Urhebers, Dauer des Urheberrechts] kommt die gesetzgeberische Entscheidung zum Ausdruck, dass die Erben des Urhebers im gleichen Umfang wie dieser von der Verwertung des Urheberrechts profitieren können. Es entspricht dem Interesse des Urhebers, dass sein Urheberrecht nach seinem Tod für den in § 64 UrhG bestimmten Zeitraum von 70 Jahren der materiellen Versorgung seiner Erben zugutekommt.2)
Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.