Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

UrhWahrnG → Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)

Die Wahrnehmung von Nutzungsrechten, Einwilligungsrechten oder Vergütungsansprüchen regelt seit dem 1. Juni 2016 das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).

Das deutsche Urheberrechtswahrnehmungsgesetz regelte bis zum 31. Mai 2016 die Wahrnehmung von Nutzungsrechten, Einwilligungsrechten oder Vergütungsansprüchen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergaben, für Rechnung mehrerer Urheber durch Verwertungsgesellschaften. Die Wahrnehmung von Nutzungsrechten, Einwilligungsrechten oder Vergütungsansprüchen regelt seit dem 1. Juni 2016 das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).

Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz regelt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, die Rechte und Pflichten einer Verwertungsgesellschaft, sowie die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft.

§ 6 UrhWahrnG → Wahrnehmungszwang

§ 10 UrhWahrnG → Auskunftspflicht der Verwertungsgesellschaft
§ 11 UrhWahrnG → Abschlußzwang
§ 12 UrhWahrnG → Gesamtverträge

§ 13 (1) UrhWahrnG → Vergütungstarife
§ 13 (2) UrhWahrnG → Veröffentlichung der Vergütungstarife
§ 13 (3) UrhWahrnG → Berechnungsgrundlage für die Vergütungstarife
§ 13b UrhWahrnG → Pflichten des Veranstalters

§ 14 UrhWahrnG → Schiedsstelle

Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) ist durch die Parteianträge begrenzt.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik