Unabhängig von der Art des Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Schutzrecht „sui generis“ des Datenbankherstellers gemäß der Richtlinie 96/9/EG und §§ 87a ff. UrhG einerseits sowie den Informationsrechten gemäß der Richtlinie 90/313/EWG und dem UIG andererseits ist festzuhalten, dass der Zugang zu Umweltinformationen keineswegs ohne Rücksicht auf die Regeln zum Schutz geistigen Eigentums – einschließlich des Leistungsschutzrechts an Datenbanken – gewährt ist.1)
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG besteht kein Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, wenn der Schutz geistigen Eigentums dem entgegensteht. Soweit die neuere europäische Rechtsentwicklung Offenheit und Transparenz des behördlichen Umgangs mit Umweltinformationen auszubauen anstrebt (Richtlinie 2003/4/EG [Bl. 883 d.A.], Erwägungsgrund Nr. 2), ändert dies nichts daran, dass ein schonender Ausgleich mit anderen rechtlich geschützten Interessen stattzufinden hat und dabei dem Urheber- und Leistungsschutz im Zweifel der höhere Rang eingeräumt ist: § 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG n.F. geht über die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG a.F. nur insoweit hinaus, als die Zustimmung des Rechtsinhabers oder ein überwiegendes öffentlichen Interesse die – sonst gebotene – Ablehnung eines Antrags auf Bekanntgabe von Umweltinformationen ausschließt.2)