Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
§ 72 (2) UrhG → Recht des Lichtbildners
§ 72 (3) UrhG → Dauer des Lichtbildschutzes
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG → Lichtbildwerk
§ 51 Satz 3 UrhG → Bildzitat
Der Schaffung des Lichtbildschutzes lag das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, mit Blick auf das für den Werkbegriff [§ 2 (1) Nr. 5 UrhG → Lichtbildwerk] geltende Erfordernis einer persönlichen geistigen Schöpfung „unüberwindliche Abgrenzungsschwierigkeiten“ bei der urheberrechtlichen Einordnung von Lichtbildern zu vermeiden.1)
Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird.2)
Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Vielmehr ist ein Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung erforderlich, das schon bei einfachen Fotografien regelmäßig erreicht ist, allerdings im Falle von Lichtbildern fehlt, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, das heißt als Urbild, geschaffen worden ist.3)
Die Aufnahme einer Fotografie von einem (auch zweidimensionalen) Werk erfordert Entscheidungen des Fotografen über eine Reihe von gestalterischen Umständen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen.4)
Auch wenn der Fotograf diese Entscheidungen an handwerklich-technischen Fragestellungen ausrichtet und das Ziel einer möglichst originalgetreuen Abbildung verfolgt, spricht dies nicht gegen das Vorliegen einer persönlichen geistigen Leistung. Auch die handwerkliche Leistung ohne künstlerische Aussage kann in den Schutzbereich des § 72 UrhG fallen.5)
Gegenstand des Lichtbildschutzes ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade auch die „rein technische Leistung“ des Lichtbildners, „die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt“.6)
Damit erreicht die Fertigung einer Fotografie eines Gemäldes regelmäßig das für den Schutz nach § 72 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung. Dies entspricht auch der im Zusammenhang mit der Neufassung des § 51 Satz 3 UrhG geäußerten Sichtweise des Gesetzgebers.7)
Im Ausgangspunkt hindert der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG die Allgemeinheit nicht an der geistigen Auseinandersetzung mit einem gemeinfreien Werk, weil er lediglich der Vervielfältigung des konkret betroffenen Lichtbilds entgegensteht.8) Zudem lässt nunmehr das durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die Erfordernisse der Wissensgesellschaft9) mit Wirkung vom 1. März 2018 eingeführte Zitatrecht nach § 51 Satz 3 UrhG [→ Zitate] die Nutzung einer Abbildung des zitierten Werkes zum Zwecke des Zitats nach § 51 Satz 1 und 2 UrhG zu, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.10)
Im Falle des Urheberrechts an einem Lichtbildwerk und dem Schutzrecht des Lichtbildners besteht die Besonderheit, dass jedes Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG stets die Tatbestandsmerkmale des Lichtbilds im Sinne von § 72 UrhG erfüllt [→ Schutz der Lichtbilder].11)
Andererseits ist das fotografische Werk gemäß § 64 UrhG [→ Fotografisches Werk] für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, das Lichtbild nach § 72 Abs. 3 UrhG nur 50 Jahre nach seinem Erscheinen geschützt.12)
Zudem kommt mit Blick auf das Fehlen einer persönlichen geistigen Schöpfung ein gegenüber dem fotografischen Werk lediglich abgestufter Schutz des Lichtbilds in Betracht, auch wenn § 72 Abs. 1 UrhG für den Lichtbildschutz die analoge Anwendung der für Werke geltenden Vorschriften anordnet.13)
Einordnung als Lichtbildwerk oder Lichtbild lediglich sind als unterschiedliche rechtliche Aspekte eines Streitgegenstands zu beurteilen.14)
Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Der Lichtbildschutz einzelner Filmbilder aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Bilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwertung der Bilder in Form des Films.15)
Das folgt zum einen daraus, dass jede urheberrechtliche Nutzung der Bildfolge zwangsläufig eine urheberrechtliche Nutzung der einzelnen Bilder umfasst. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Bilder bei einer Ausstrahlung des Films nicht als einzelne Bilder sinnlich wahrnehmbar sein mögen. Es ergibt sich zum anderen daraus, dass der Filmhersteller zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerks entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke die Rechte des Lichtbildners benötigt16). Dieser Rechte bedürfte er nicht, wenn der Lichtbildschutz nicht das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasste.17)
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG → Lichtbildwerke