Schöpfer

Gemäß § 7 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) [→ Urheber] gilt grundsätzlich die Person, die das Werk geschaffen hat, als der Urheber, unabhängig davon, ob das Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder auf andere Weise entstanden ist. Der Schöpfer wird im Urheberrecht als Urheber bezeichnet und erhält automatisch die Urheberrechte an seinem Werk, sobald es geschaffen ist.

Eine Urheberbezeichnung ist die Angabe des Namens des Urhebers oder einer anderen Bezeichnung, die den Urheber eines Werkes identifiziert. Sie dient dazu, den Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werkes anzuerkennen und dessen Urheberschaft sichtbar zu machen. Der Urheber hat gemäß § 13 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) [→ Anerkennung der Urheberschaft] das Recht, dass sein Werk mit einer solchen Bezeichnung versehen wird, sofern er dies wünscht.

siehe auch

§ 7 UrhG → Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.