Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet [→ Schadensersatz].
§ 97 (2) S. 2 UrhG → Herausgabe des Verletzergewinns
§ 97 (2) S. 3 UrhG → Schadensersatz nach Lizenzanalogie
§ 97 (2) S. 4 UrhG → Schadensersatz wegen Schäden, die nicht Vermögensschäden sind
§ 102 UrhG, § 852 BGB → Restschadensersatzanspruch
§ 102 UrhG → Verjährung
§ 852 BGB → Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 823 ff BGB → Schadensersatz
§ 97a Abs. 2 UrhG aF → Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen
→ Fiktive Lizenzgebühr bei fehlender Urhebernennung
Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.1)
Der Schadensersatzanspruch kann sowohl auf den Ersatz materiellen Schadens als auch auf den Ersatz immateriellen Schadens gerichtet sein.2)
Der Schaden kann nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden und dieser Berechnung ist regelmäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen , die der Rechtsverletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis der Klägerin hätte entrichten müssen.3)
Für den Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG ist ein Verschulden des Beklagten erforderlich.
Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen und begründet daher bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung.4)
Bei einer Verletzung von Nutzungsrechten führt bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsmöglichkeit als solcher zu einem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts.5)
Für den Schadensersatzanspruch stehen die drei Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung einschließlich des entgangenen Gewinns, Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr oder Herausgabe des Verletzergewinns (vgl. BGHZ 57, 116, 118 - Wandsteckdose II; 181, 98 Tz. 41 f. - Tripp-Trapp-Stuhl; BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 22 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train)
Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet § 852 BGB [→ Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung] entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB).6)
Wer durch die Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall auch nicht mit Erfolg nach § 818 Abs. 3 BGB [§ 818 BGB → Ausschluss des Herausgabe- und Wertersatzanspruchs] auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen kann.7)
Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr.8)
Dem Vermögensnachteil des Verletzten in Form der entgangenen Lizenzgebühr steht als abschöpfbarer Vermögensvorteil die vom Verletzer ersparte Lizenzgebühr gegenüber.9)
Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b der Richtlinie 2004/48/EG sieht die Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor.10)
Ein Anspruch, der auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt wird und der sowohl im Urheberpersönlichkeitsrecht (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Satz 1 und § 14 UrhG) als auch im Urheberverwertungsrecht wurzelt (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 ff. UrhG), stellt einen einheitlichen Streitgegenstand dar. 11)
UrhG → Urhebergesetz