Der Scanner ist zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit nach § 54 UrhG [früher § 54a Abs. 1 UrhG] vergütungspflichtig.1)
Mit Hilfe eines Scanners und eines PC’s wird die äußere Gestaltung eines körperlichen Gegenstandes (z.B. Text, Grafik) in elektronische Signale umgesetzt (vgl. BGH NJW 2002, 964 – Scanner). Unter Zuhilfenahme eines PC’s können außerdem in digitalisierter Form vorhandene Informationen aus dem Internet oder aus einer CD-ROM – ebenfalls in digitalisierter Form – vervielfältigt werden (zu den verschiedenen Möglichkeiten s. Bornkamm, a.a.O.,). Der urheberrechtlich relevante Vorgang findet dabei beim Scanner bzw. beim PC statt; bereits in diesen Geräten hat eine „Vervielfältigung“ stattgefunden. Vielfach reicht eine Inaugenscheinnahme oder eine Abspeicherung des Werks im PC für den Nutzer aus, eine Verkörperung durch Ausdrucken ist dann unnötig.2)