Die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch kann eine eigenständige Nutzungsart darstellen (vgl. § 53 Abs. 1 UrhG).1)
Bei der privaten Nutzung und der gewerblichen Nutzung handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um verschiedene Nutzungsarten, über die der Rechtsinhaber unabhängig voneinander mit dinglicher Wirkung verfügen kann.2)
Ein privater Gebrauch ist der Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse außerberuflicher und außererwerbswirtschaftlicher Art.3)
Vervielfältigungsstücke werden nicht privat genutzt, wenn sie - jedenfalls auch - für berufliche oder gewerbliche Zwecke angefertigt werden.4)
§ 31 UrhG → Einräumung von Nutzungsrechten